Merkblatt Zulassung
1. Teil: Begriffsbestimmung
Die Zulassung
Wer als privater Veranstalter ein Hörfunk- oder Fernsehprogramm (= Rundfunk) veranstalten will, benötigt grundsätzlich eine Zulassung. Hierunter versteht man die Erlaubnis, überhaupt Rundfunk veranstalten zu dürfen. Eine Ausnahme der Zulassungspflicht besteht für Rundfunkprogramme, die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen. Auf Antrag des Veranstalters bestätigt die LFK die Zulassungsfreiheit solcher Angebote durch Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Ein Antrag auf Zulassung kann bei der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) gestellt werden. In diesem muss der Antragsteller darlegen, dass er die persönlichen und sachlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Hierzu gehört, dass der Veranstalter finanziell und organisatorisch in der Lage ist, das beantragte Programm regelmäßig zu veranstalten und zu verbreiten. Er muss das Programm mit einer gewissen Professionalität betreiben und zumindest ein gewisses journalistisches, technisches und medienrechtliches Grundwissen besitzen.
Der Zulassungsantrag kann abgelehnt werden, wenn aus ihm hervorgeht, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, dass das beantragte Programm unter Beachtung der medienrechtlichen Vorschriften veranstaltet und verbreitet werden wird.
Die Zulassung kann in Form einer baden-württembergischen oder in Form einer bundesweiten Zulassung erteilt werden.
Die baden-württembergische Zulassung ist dadurch gekennzeichnet, dass das zu lizenzierende Hörfunk- oder Fernsehprogramm inhaltlich auf Baden-Württemberg oder Teile davon ausgerichtet ist. Demgegenüber ist bei einer bundesweiten Zulassung das Programm inhaltlich bundesweit ausgerichtet.
Die Zulassung zur Veranstaltung von auf Baden-Württemberg ausgerichteten Hörfunk- und Fernsehprogrammen ist im Landesmediengesetz Baden-Württemberg (LMedienG) geregelt.
Die Zulassung eines Veranstalters von bundesweit verbreitetem Rundfunk richtet sich nach dem Medienstaatsvertrag (MStV), im Übrigen nach Landesrecht. Grundsätzlich muss sich jeder Veranstalter eines Rundfunkprogramms selbst um entsprechende Übertragungskapazitäten bemühen, in dem er z.B. einen privatrechtlichen Verbreitungs-Vertrag mit einem Kabelnetz- oder Satellitenbetreiber abschließt.
Eine Ausnahme hierzu bildet die Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die LFK. Durch die Zuweisung werden dem Veranstalter im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens durch die LFK bestimmte Übertragungskapazitäten zur Verbreitung seines Programms zugeteilt. Eine Bewerbung bei der LFK auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten ist nur auf eine entsprechende Ausschreibung hin möglich. Näheres zur Zuweisung finden Sie in der jeweiligen Ausschreibung.
2. Teil: Die Zulassung – das Verfahren
A. Die baden-württembergische Zulassung
Die Zulassung zur Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nur für Baden-Württemberg oder Teile davon wird in §§12 ff. Landesmediengesetz Baden-Württemberg (LMedienG) geregelt.
Der Zulassungsantrag für ein solches Programm ist bei der LFK zu stellen. Es ist mit einer Verfahrensdauer von ca. drei Monaten zu rechnen.
I. Wer kann einen Antrag stellen?
Die Zulassung kann erteilt werden
- juristischen Personen des Privatrechts,
- Personengesellschaften und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,
- natürlichen Personen,
- Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes,
- Hochschulen in Baden-Württemberg, sofern die Veranstaltung ihren gesetzlichen Aufgaben entspricht.
Das Landesmediengesetz sieht vor, dass bestimmten Personen/ Personengruppen, insbesondere aus dem staatlichen Bereich, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder den politischen Parteien, keine Zulassung oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden kann (vgl. § 13 Abs. 3 und 4 LMedienG).
II. Welche Angaben sind zu machen und welche Unterlagen einzureichen?
1. Allgemeine Angaben
Folgende Auskünfte sind zu erteilen bzw. folgende Unterlagen einzureichen:
- Name, Firma und Rechtsform,
- bei juristischen Personen: Firmierung mit allen handelsrechtlich relevanten Angaben (Sitz, Geschäftsführung usw.),
- Anschrift mit Telefon-/Fax-Nummer und ggf. E-Mail-Adresse,
- ggf. Name und Anschrift des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters,
- bei anwaltlicher Vertretung: Vorlage einer Vollmacht,
- Nachweis über die Antragstellung auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses des Antragstellers oder seines gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters zur Vorlage bei Behörden (§ 30 Abs. 5 BZRG), das bei der Antragstellung nicht älter als vier Wochen sein sollte,
- Handels-, Aktien- oder Vereinsregisterauszug, der bei der Antragstellung nicht älter als vier Wochen sein darf.
2. Angaben zum Geltungsbereich der Zulassung
Der Antragsteller hat anzugeben, dass er eine Zulassung zur Rundfunkveranstaltung (Hörfunk oder Fernsehen) nur für Baden-Württemberg beantragt.
3. Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse
Im Antrag sind ferner folgende Auskünfte zu erteilen bzw. folgende Unterlagen einzureichen:
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag oder bei Vereinen Satzung (Antragsteller kann auch eine Vorgesellschaft sein (GmbH i.G.), soweit bereits ein entsprechender notarieller Gesellschaftsvertrag vorliegt),
- bei juristischen Personen: umfassende Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse durch Vorlage der Gesellschafterliste mit Beteiligungshöhe sowie Angabe der Gesellschafter - Gesellschafter mit Beteiligungshöhe,
- Darstellung aller unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen des Antragstellers zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern, Unternehmen im Medienbereich, politischen Parteien und Wählervereinigungen (vgl. § 24 LMedienG).
4. Wirtschaftliche und finanzielle Angaben
Darüber hinaus ist die Vorlage eines detaillierten Finanzplanes erforderlich (§ 14 LMedienG). Er soll Berechnungen für mindestens die ersten drei Jahre mit einer Übersicht über die Investitionskosten und die laufenden jährlichen Betriebskosten (Miete, Personal, Verbreitungskosten etc.) enthalten. Hierzu gehören auch Angaben sowie geeignete Nachweise über vorhandene und verfügbare Eigen- und Fremdmittel sowie Informationen zur technischen und redaktionellen Ausstattung bzw. zu entsprechenden geplanten Investitionen. Auch die geplanten jährlichen Einnahmen aus Werbung, Sponsoring oder sonstigen Quellen sind jeweils gesondert aufzuführen.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass im Finanzplan auch Kosten für die geplante Verbreitung des Programms zu berücksichtigen sind. Zwar ist mit einer Zulassung keine Zuweisung von Übertragungskapazitäten verbunden. Diese Kosten sind jedoch für die gesetzlich vorgeschriebene Bewertung der wirtschaftlichen Angaben von wesentlicher Bedeutung. Informationen zu den Kosten der geplanten Verbreitung erteilt der jeweilige Betreiber des Übertragungsmediums.
5. Angaben zum geplanten Programm
Im Einzelnen sind schriftliche Angaben erforderlich:
- zum geplanten Sendestart,
- zu den inhaltlichen Schwerpunkten (durch Vorlage eines Programmschemas) und dem Zielpublikum des Programms,
- Beschreibung der einzelnen Sendungen bzw. deren Inhalte,
- zur geplanten Übernahme von Rahmenprogrammen/Programmteilen Dritter,
- zu den Programmzulieferern und dem geplanten Umfang der Übernahme,
- zum zeitlichen Umfang, Inhalt und zur Struktur der eigenproduzierten Sendungen (gemessen an der Gesamtsendezeit),
- zum geplanten Verbreitungsgebiet,
- zum zeitlichen Umfang, Inhalt und zur Struktur redaktionell selbst gestalteter Beiträge über die Ereignisse des politischen,
- sozialen und kulturellen Lebens im geplanten Verbreitungsgebiet,
- zum redaktionellen Know-how und
- zur Veranstaltung von Programmen, an denen der Bewerber mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist (§25 LMedienG).
Diese Angaben dienen der Prüfung der sachlichen Zulassungsvoraussetzungen, also insbesondere des Mindestanteils eigenproduzierten Programms (§ 14 LMedienG).
6. Erklärung über das Vorliegen der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen
Dem Antrag ist ferner eine unterschriebene Erklärung über das Vorliegen der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen und Vollständigkeitserklärung für baden-württembergische Zulassungen beizufügen. Ein entsprechendes Musterexemplar ist diesem Dokument als Anlage 1 beigefügt.
III. Sonstiges
Bitte reichen Sie die o.g. Informationen und Unterlagen in Papier- sowie in elektronischer Form ein.
IV. Gebühren
Nach § 46 Abs. 3 LMedienG erhebt die Landesanstalt für Kommunikation für ihre Amtshandlungen Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 313, 325).
Die Gebührensätze richten sich im Falle einer baden-württembergischen Zulassung nach der Verordnung der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung ihrer Gebührensätze für ihre öffentlichen Leistungen (GebührenVO) vom 14. Februar 2005 (GBl. S. 184), geändert durch Verordnung vom 14. September 2009 (GBl. S. 481).
- Zulassung eines nicht bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms 100 Euro bis 5.000 Euro
- Zulassung eines baden-württembergischen Hörfunkprogramms 50 Euro bis 1.000 Euro
Die konkrete Gebühr wird im Einzelfall innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens ermittelt. Berechnungsgrundlage sind dabei der Verwaltungsaufwand sowie wirtschaftliche und sonstige Interessen des Gebührenschuldners, insbesondere Verbreitungsgebiet, Programmkategorie, Sendezeit und Laufzeit der Lizenz. Daneben erhebt die Landesanstalt für Kommunikation solche Auslagen, die über das übliche Maß hinausgehen. Dazu gehören insbesondere Kosten, die durch notwendige Übersetzungen oder die Erstellung eines Sachverständigengutachtensanfallen.
Die LFK kann die Erteilung der Zulassung von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen (§ 7 GebührenVO bzw. § 10 Kostensatzung).
B. Die bundesweite Zulassung
Die Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogramms richtet sich nach §§ 50 ff Medienstaatsvertrag (MStV), im Übrigen nach Landesrecht.
Anträge auf Zulassung eines bundesweiten Programms können bei der LFK gestellt werden.
Die LFK prüft den Antrag und bringt ihn in die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) – ein gemeinsames Organ der 14 Landesmedienanstalten – ein, welche dann über den Zulassungsantrag entscheidet. Stimmt die ZAK dem Antrag zu, so lässt die LFK das beantragte bundesweite Programm zu. Bei bundesweiten Fernsehprogrammen wird zudem ein Prüfungsverfahren durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration (KEK) durchgeführt.
Durch die Beteiligung der ZAK - und bei Fernsehprogrammen zusätzlich noch die Beteiligung der KEK – nimmt bei der Zulassung bundesweit ausgerichteter Rundfunkprogramme das Zulassungsverfahren einige Zeit in Anspruch.
Der Antragsteller sollte hier mit einer Verfahrensdauer von ca. vier Monaten rechnen.
I. Wer kann einen Antrag stellen?
Eine bundesweite Zulassung darf gemäß § 53 MStV nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die
- unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
- das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
- als Vereinigung nicht verboten ist,
- ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
- die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.
Die Voraussetzungen nach Nr. 1 bis 3 und 6 müssen bei juristischen Personen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der Rechtsform der Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.
Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an
- juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen,
- deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete,
- politische Parteien,
- Wählervereinigungen,
- Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetztes zu den oben Genannten stehen,
- ausländische öffentliche oder staatliche Stellen.
II. Welche Angaben sind zu machen und welche Unterlagen einzureichen?
1. Allgemeine Angaben
Folgende Auskünfte sind zu erteilen bzw. Unterlagen einzureichen:
- Name, Firma und Rechtsform,
- bei juristischen Personen: Firmierung mit allen handelsrechtlich relevanten Angaben (Sitz, Geschäftsführung usw.),
- Anschrift mit Telefon-/Fax-Nummer und ggf. E-Mail-Adresse,
- ggf. Name und Anschrift des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters,
- bei anwaltlicher Vertretung: Vorlage einer Vollmacht,
- polizeiliches Führungszeugnis des Antragstellers oder seines gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters zur Vorlage bei Behörden (§ 30 Abs. 5 BZRG), das bei der Antragstellung nicht älter als vier Wochen sein sollte,
- Handels-, Aktien- oder Vereinsregisterauszug, der bei der Antragstellung nicht älter als vier Wochen sein darf.
2. Angaben zum Geltungsbereich der Zulassung
Der Bewerber hat anzugeben, dass er eine bundesweite Zulassung zur Rundfunkveranstaltung (Hörfunk oder Fernsehen) beantragt.
3. Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse
Der Antragsteller hat folgende Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen einzureichen:
- eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des § 62 MStV an dem Antragsteller, sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und in den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,
- die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 Abgabeordnung unter den o.g. Beteiligten; Gleiches gilt für Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,
- den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragstellers,
- Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 MStV Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie auf Treuhandverhältnisse und nach den §§ 60 und 62 MStV erhebliche Beziehungen beziehen.
Weiterhin ist für die abschließende Beurteilung der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen ein Prüfungsverfahren bei der Kommission zur Ermittlung der Konzentration (KEK) durchzuführen.
4. Wirtschaftliche und finanzielle Angaben
Es ist die Vorlage eines detaillierten Finanzplanes erforderlich (§ 52 Abs. 1 S. 2 MStV i.V.m. § 14 LMedienG analog). Er soll Berechnungen für mindestens die ersten drei Jahre mit einer Übersicht über die Investitionskosten und die laufenden jährlichen Betriebskosten (Miete, Personal, Verbreitungskosten etc.) enthalten. Hierzu gehören auch Angaben sowie geeignete Nachweise über vorhandene und verfügbare Eigen- und Fremdmittel sowie Informationen zur technischen und redaktionellen Ausstattung bzw. zu entsprechenden geplanten Investitionen. Auch die geplanten jährlichen Einnahmen aus Werbung, Sponsoring oder sonstigen Quellen sind jeweils gesondert aufzuführen und glaubhaft zu machen.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass im Finanzplan auch Kosten für die geplante Verbreitung des Programms zu berücksichtigen sind. Zwar ist mit einer Zulassung keine Zuweisung von Übertragungskapazitäten verbunden. Diese Kosten sind jedoch für die gesetzlich vorgeschriebene Bewertung der wirtschaftlichen Angaben von wesentlicher Bedeutung. Informationen zu den Kosten der geplanten Verbreitung erteilt der jeweilige Betreiber des Übertragungsmediums.
5. Angaben zum geplanten Programm
Im Einzelnen sind schriftliche Angaben erforderlich:
- zum geplanten Sendestart,
- zu den inhaltlichen Schwerpunkten (durch Vorlage eines Programmschemas) und dem Zielpublikum des Programms,
- Beschreibung der einzelnen Sendungen bzw. deren Inhalte,
- zur geplanten Übernahme von Rahmenprogrammen/Programmteilen Dritter,
- zu den Programmzulieferern und dem geplanten Umfang der Übernahme,
- zum zeitlichen Umfang, Inhalt und zur Struktur der eigenproduzierten Sendungen (gemessen an der Gesamtsendezeit),
- zum geplanten Verbreitungsgebiet,
- zum zeitlichen Umfang, Inhalt und zur Struktur redaktionell selbst gestalteter Beiträge über die Ereignisse des politischen,
- sozialen und kulturellen Lebens im geplanten Verbreitungsgebiet,
- zum redaktionellen Know-how und
- zur Veranstaltung von Programmen, an denen der Bewerber mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist (§ 62 MStV).
Diese Angaben dienen der Prüfung der sachlichen Zulassungsvoraussetzungen, also insbesondere des Mindestanteils eigenproduzierten Programms (§ 62 MStV, § 52 Abs. 1 S. 2 MStV i.V.m. § 14 LMedienG analog).
6. Erklärung über das Vorliegen der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen und Vollständigkeitserklärung
Dem Antrag ist ferner eine unterschriebene Erklärung über das Vorliegen der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen und Vollständigkeitserklärung für bundesweite Zulassungen beizufügen. Ein entsprechendes Musterexemplar ist diesem Dokument als Anlage 2 beigefügt.
Achtung: Wenn Sie die Zulassung eines bundesweiten Fernsehprogramms beantragen, müssen Sie – neben der Vollständigkeitserklärung für die LFK – auch die Vollständigkeitserklärung der KEK einreichen.
Die entsprechenden Vordrucke sind unter www.kek-online.de – Service zu finden.
Diese Erklärung dient dem Prüfverfahren zur abschließenden Beurteilung der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen, welches die KEK durchführt.
III. Sonstiges
Bitte reichen Sie die o.g. Informationen und Unterlagen in Papier- sowie in elektronischer Form ein.
IV. Gebühren
Nach § 46 Abs. 3 LMedienG erhebt die Landesanstalt für Kommunikation für ihre Amtshandlungen Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 313, 325).
Die Gebührensätze richten sich im Falle bei bundesweiten Zulassungen nach der bundesweiten Kostensatzung welche aufgrund des in Krafttreten des MStV neu erlassen werden, voraussichtlich wird sich folgender Gebührenrahmen ergeben:
- Zulassung privater bundesweitausgerichtete Rundfunkprogramme nach § 53MStV 500 Euro bis 100.000 Euro
Die konkrete Gebühr wird im Einzelfall innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens ermittelt. Berechnungsgrundlage sind dabei der Verwaltungsaufwand sowie wirtschaftliche und sonstige Interessen des Gebührenschuldners, insbesondere Verbreitungsgebiet, Programmkategorie, Sendezeit und Laufzeit der Lizenz. Daneben erhebt die Landesanstalt für Kommunikation solche Auslagen, die über das übliche Maß hinausgehen. Dazu gehören insbesondere Kosten, die durch notwendige Übersetzungen oder die Erstellung eines Sachverständigengutachtensanfallen.
Die LFK kann die Erteilung der Zulassung von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.
Kontakt
Wenn Sie Fragen zur Zulassung haben, wenden Sie sich bitte an die
Landesanstalt für Kommunikation
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Postanschrift: Postfach 10 29 27, 70025 Stuttgart
Fax: 0711/ 66 99 1-11
Ansprechpartner für baden-württembergischen und bundesweiten Rundfunk sowie
Internetradios:
Viktoria Beuke
Fon: 0711/66 99 1-33
E-Mail: v.beuke@lfk.de
Anlage 1
Landesanstalt für Kommunikation
Baden-Württemberg
Reinsburgstraße 27
70178 Stuttgart
Datum:
ERKLÄRUNG ÜBER DAS VORLIEGEN DER
PERSÖNLICHEN ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN UND VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG FÜR BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE ZULASSUNGEN
Der Antragsteller versichert, dass er bzw. der gesetzliche/satzungsmäßige Vertreter des Antragstellers:
- unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
- das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Art. 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
- nicht als Vereinigung verboten ist,
- seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
- dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird.
Der Antragsteller versichert, dass weder er noch sein gesetzlicher bzw. satzungsmäßiger Vertreter
- Gebietskörperschaft oder eine deren allgemeinem Weisungsrecht unterliegende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Person ist, die für eine solche Körperschaft kraft Amts- und Dienstverhältnisses in leitender Stellung tätig ist,
- ein Unternehmen oder eine Vereinigung ist, an dem eine Gebietskörperschaft zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt ist, oder für dieses Unternehmen oder diese Vereinigung kraft eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses in leitender Stellung tätig oder Mitglied ihrer Organe ist,
- ein Mitglied gesetzgebender Körperschaften oder der Bundes- oder einer Landesregierung ist,
- eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt oder Person ist, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt steht oder Mitglied eines ihrer Organe ist,
- ein Unternehmen oder eine Vereinigung ist, an dem bzw. an der öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten zu mehr als 33 vom Hundert beteiligt sind, oder auf deren Willensbildung sie auf andere rechtliche Weise wesentlich Einfluss nehmen können - eine politische Partei oder Wählervereinigung bzw. eine von selbigen abhängige Person oder Vereinigung bzw. Unternehmen ist,
- ein Unternehmen ist, das zu einer der o.g. Institutionen in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 15 AktG steht (sog. verbundene Unternehmen).
Im beiliegenden Antrag wurden die unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sowie alle unmittelbaren und mittelbaren Rechtsbeziehungen des Antragstellers zu Gebietskörperschaften, Rundfunkveranstaltern, Unternehmen im Medienbereich, politischen Parteien und Wählervereinigungen umfassend offengelegt.
Der Antragsteller versichert, jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen während der Laufzeit der Zulassung vor ihrem Vollzug der LFK anzuzeigen. Hierunter sind auch Änderungen bzgl. der Treuhandanteile, die Verpfändung von Anteilen, die Vereinbarung von Eintrittsrechten und Anteilsübertragungen, die Gründungen von Betriebsgesellschaften sowie die Übertragung von Anteilen innerhalb der Gesellschaft zu fassen.
......................................................................
Unterschrift des Antragstellers (bzw. seines gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters)
Anlage 2
Landesanstalt für Kommunikation
Baden-Württemberg
Reinsburgstraße 27
70178 Stuttgart
Datum:
ERKLÄRUNG ÜBER DAS VORLIEGEN DER
PERSÖNLICHEN ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN UND VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG FÜR BUNDESWEITE ZULASSUNGEN
Der Antragsteller versichert, dass er bzw. der gesetzliche/satzungsmäßige Vertreter des Antragstellers:
- unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
- das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
- als Vereinigung nicht verboten ist,
- ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
- die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet. Er versichert die Einhaltung der Programmgrundsätze nach §§ 3, 51 MStV, der Regelungen zum Schutz der Menschenwürde und der Jugend gem. JMStV, der Vorschriften über die Werbung gem. §§ 8, 71 MStV sowie der Vorschriften zu Gewinnspielen nach § 11 MStV und der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten.
Der Antragsteller versichert, dass weder er noch sein gesetzlicher bzw. satzungsmäßiger Vertreter
- juristische Person des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen ist,
- gesetzlicher Vertreter oder leitender Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen ist,
- eine politische Partei ist,
- eine Wählervereinigung ist,
- ein Unternehmen ist, das im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den zuvor Genannten steht,
- eine ausländische öffentliche oder staatliche Stelle ist.
Der Antragsteller versichert, dass die im Antrag vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind. Es wird auf die gesonderte Vollständigkeitserklärung der KEK verwiesen.
Der Antragsteller versichert, unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 63 MStV maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.
......................................................................
Unterschrift des Antragstellers (bzw. seines gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters)