Zulassung
Wer in Baden-Württemberg Rundfunk veranstalten will, braucht eine Zulassung der LFK als zuständiger Landesmedienanstalt. Hierunter versteht man die Erlaubnis, überhaupt Rundfunk veranstalten zu dürfen.
Neben der zentralen Aufgabe der Zulassung und Aufsicht über den privaten Rundfunk in Baden-Württemberg beschäftigt sich die LFK mit zahlreichen weiteren Regulierungsthemen. Auch die Aufsicht über Telemedienangebote gehört zu unserem Betätigungsgebiet.
Wer in Baden-Württemberg Rundfunk veranstalten will, braucht eine Zulassung der LFK als zuständiger Landesmedienanstalt. Hierunter versteht man die Erlaubnis, überhaupt Rundfunk veranstalten zu dürfen.
Websites, Blogs, Social-Media-Profile – sie alle sind Beispiele für sogenannte Telemedien. Wer solche Angebote ins Netz stellt, muss in vielen Fällen Angaben dazu machen, wer die Verantwortung für die Inhalte trägt. Das wird von der LFK überprüft.
Wird in Medienangeboten Werbung zur Refinanzierung eingesetzt, so müssen bestimmte gesetzliche Grundregeln befolgt werden. Die LFK ist als Landesmedienanstalt dafür zuständig, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen.
Jeder kann heutzutage Inhalte über soziale Medien an ein potentielles Millionenpublikum richten. Soziale Medien und ihre Nutzerinnen und Nutzer können somit eine erhebliche Meinungsmacht entfalten. Brauchen Sie daher auch eine größere Kontrolle?
Rundfunkprogramme, rundfunkähnliche Telemedien und journalistisch-redaktionelle Inhalte spielen für die öffentliche Meinungsbildung eine entscheidende Rolle. Der Zugang dieser Inhalte und deren Auffindbarkeit auf Plattformen, in Benutzeroberflächen und in Medienintermediären muss deshalb insbesondere diskriminierungsfrei und chancengleich erfolgen. Um die Vielfalt der Angebote zu sichern, regulieren die Landesmedienanstalten diesen Bereich.
Die Meinungs- und Pressefreiheit ist durch Artikel 5 unseres Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützt und ein sehr hohes Gut in unserer demokratischen Gesellschaft. Doch was ist, wenn Meinungsäußerungen in Hass und Hetze umschlagen und Inhalte die Persönlichkeitsrechte anderer verletzen?
Kinder und Jugendliche vor ängstigenden und verstörenden Medieninhalten schützen – das ist das Ziel des Jugendmedienschutzes. Die LFK überwacht, ob Radio- und Fernsehveranstalter und Anbieterinnen und Anbieter im Internet die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Grundlage hierfür ist der Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV).