Medienintermediäre
Unter den Begriff Medienintermediär fallen insbesondere Suchmaschinen und Soziale Netzwerke, also Dienste, die Inhalte zwischen Inhalteanbietern und Nutzerinnen und Nutzern vermitteln. Diese Vermittlung erfolgt durch Aggregation, Selektion und Präsentation der Inhalte. Der Anbieter des Medienintermediärs hat dabei entscheidenden Einfluss auf die Meinungs- und Angebotsvielfalt der Inhalte, die letztlich bei den Nutzerinnen und Nutzern ankommen.
Mit dem am 7. November 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrag haben sich die Aufgaben der Landesmedienanstalten um die Intermediärsregulierung erweitert. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen neben der Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten Transparenzvorgaben und ein Diskriminierungsverbot vor.
Transparenz als Voraussetzung einer informierten Nutzung
Die vielfältigen Entscheidungsprozesse, die oft auch unter Einsatz von Algorithmen erfolgen, bevor etwa auf eine Suchanfrage eine Ergebnisliste präsentiert wird, stellen für die allermeisten Menschen eine wahre Blackbox dar. Welche technischen, konzeptionellen, wirtschaftlichen oder auch finanziellen Aspekte dabei eine Rolle spielen, ist oft nicht klar. Um den Nutzerinnen und Nutzer dennoch eine informierte Nutzung solcher Dienste zu ermöglichen, schreibt der Medienstaatsvertrag deshalb vor, dass die Anbieter von Suchmaschinen oder Sozialen Netzwerken Informationen bereitstellen müssen über die Kriterien, die über Zugang und Verbleib von Inhalten und über Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten entscheiden sowie über die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen. Dies muss in verständlicher Sprache geschehen, damit die Nutzerinnen und Nutzer nachvollziehen können, wie eine Suchergebnisliste oder ein Newsfeed zustande kommt.
Ob die aktuell vorhandenen Transparenzangaben von Google, YouTube, Instagram und Co. für die durchschnittliche Nutzerin bzw. den durchschnittlichen Nutzer auffindbar und die dort enthaltenen Informationen verständlich sind, haben die Medienanstalten im Rahmen der Studie "Medienintermediäre transparent (PDF)" mittels einer repräsentativen Online-Befragung inklusive konkreter Testbeispiele untersucht - und durchaus Nachholbedarf festgestellt.
Diskriminierungsverbot
Weil sich die Mediennutzung immer weiter von der klassischen Information über Rundfunk und Zeitungen weg und hin ins Internet verlagert, haben Anbieter von Suchmaschinen und Sozialen Netzwerken mittlerweile eine Gatekeeper-Funktion, durch die sie erheblichen Einfluss auf die Auffindbarkeit von Nachrichteninhalten und damit auf die Meinungsbildung haben. Zur Sicherung der Anbieter- und Angebotsvielfalt ist es Anbietern von Medienintermediären deshalb nach dem Medienstaatsvertrag untersagt, journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, auf deren Wahrnehmbarkeit sie besonders hohen Einfluss haben, systematisch zu benachteiligen.
Technische Entwicklung im Blick
Durch die Medienkonvergenz und Entwicklung neuer Konzepte kann sich die Frage der medienrechtlichen Einordnung eines Angebots in die Regulierungsbereiche des Medienstaatsvertrags stellen. Zur Abgrenzung der Bereiche Medienplattformen und Medienintermediäre haben die Medienanstalten daher ein Merkblatt entwickelt, das eine Orientierung zur Einordnung bieten kann.
Für Fragen zur Medienintermediärs- und Anbietereigenschaft stehen wir gerne zur Verfügung. Die LFK ist zuständig für alle Angebote, deren Sitz bzw. Zustellungsbevollmächtigter in Baden-Württemberg ansässig ist, und klärt gerne zu allen Fragen rund um die Intermediärsregulierung auf.
Team Aufsicht
Landesanstalt für Kommunikation
E-Mail: telemedienaufsicht@lfk.de