Impressumspflicht im Internet

Websites, Blogs, Social-Media-Profile – sie alle sind Beispiele für sogenannte Telemedien. Wer solche Angebote ins Netz stellt, muss in vielen Fällen Angaben dazu machen, wer die Verantwortung für die Inhalte trägt. Das wird von der LFK überprüft.

Akten auf einem Schreibtisch

Bei Druckwerken ist die Pflicht, bestimmte Informationen zum Herausgeber oder der Druckerei anzugeben, schon lange bekannt. Eine ähnliche Verpflichtung gibt es auch für Online-Angebote, sogenannte Telemedien. Auch hier hat der Gesetzgeber entschieden, dass bestimmte Angaben zur verantwortlichen Person gemacht werden müssen. Grund dafür ist der Schutz der Nutzerinnen und Nutzer bzw. der Verbraucherinnen und Verbraucher: Besucherinnen und Besucher von Websites, Leserinnen und Leser von Blogs oder Kundinnen und Kunden von Online-Shops sollen die Möglichkeit erhalten, sich ein verlässliches Bild vom Anbieter und dessen Zuverlässigkeit zu machen.

Pflicht gilt für viele Websites und Social-Media-Angebote

Betroffen sind von der Impressumspflicht alle Angebote, die sich an eine breite Öffentlichkeit richten. Dies gilt einerseits für geschäftlich genutzte Websites wie Online-Shops oder Unternehmensauftritte. Diese müssen neben dem Namen und der Anschrift des Anbieters auch weitere Informationen, etwa zur Umsatzsteuer-ID oder dem Handelsregister, aufführen. Andererseits können Social-Media-Accounts, etwa auf Instagram, Facebook, TikTok oder YouTube, auch bereits der Impressumspflicht unterliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Angebot über die rein private Vernetzung mit Freunden und Familie hinausgeht, z.B. wenn der Account auf den Aufbau eines möglichst großen Follower-Kreises ausgerichtet ist.

LFK kontrolliert die Umsetzung in Baden-Württemberg

Die Impressumspflicht für Telemedien ergibt sich aus § 18 des Medienstaatsvertrags bzw. bei geschäftlich genutzten Angeboten aus § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Zuständig für die Überwachung der Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist bei Angeboten aus Baden-Württemberg die LFK. Bei fehlenden Impressumsangaben werden Anbieter in der Regel zunächst auf die Impressumspflicht hingewiesen. Findet eine Überarbeitung nicht statt, können auch Bußgelder verhängt werden.

Leitfaden der LFK mit weiteren Informationen

Weitere Informationen zu den erforderlichen Impressumsangaben, den betroffenen Angeboten sowie Hinweise zur richtigen Umsetzung finden sich in unserem "Leitfaden zur Impressumspflicht im Internet".
 
Unzureichende Impressumsangaben auf Telemedienangeboten, deren Sitz in Baden-Württemberg liegt, können hier gemeldet werden.

Kontakt

Team Aufsicht
Landesanstalt für Kommunikation
E-Mail: telemedienaufsicht@lfk.de