Zulassung

Wer in Baden-Württemberg Rundfunk veranstalten will, braucht eine Zulassung der LFK als zuständiger Landesmedienanstalt. Hierunter versteht man die Erlaubnis, überhaupt Rundfunk veranstalten zu dürfen.

Fußgängerampel

Die Zulassung wird auch „Medienführerschein“ genannt. Sie ist die Bestätigung, dass bei dem Radio- oder Fernsehveranstalter zu einem bestimmten Zeitpunkt die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen, um das jeweilige Programm ordnungsgemäß zu veranstalten. Die Zulassung kann bezogen auf ein baden-württembergisches oder bundesweites Zielgebiet erteilt werden.

Wer braucht eine Zulassung?

Jede/r, der privatrechtlichen Rundfunk veranstalten möchte, braucht hierzu grundsätzlich eine Zulassung. Eine Ausnahme besteht bei Rundfunkprogrammen, die durchschnittlich weniger als 20.000 gleichzeitige Live-Nutzende erreichen, aufgrund ihrer Inhalte und Gestaltung nur eine geringe Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung haben oder nur zeitlich oder örtlich begrenzt ausstrahlen. Auch Abrufangebote wie On-Demand-Videos auf Mediatheken oder Podcasts benötigen keine Zulassung, da sie nicht unter den Rundfunkbegriff fallen.

Wie bekomme ich eine Zulassung?

Eine Zulassung kann von natürlichen oder juristischen Personen bei der LFK beantragt werden. Die Zulassung wird unbegrenzt erteilt.

Unbedenklichkeitsbescheinigung für zulassungsfreien Rundfunk

Die LFK kann bei Fragen zur Zulassungsfreiheit eine medienrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen. Näheres dazu finden Sie in unseren FAQs Zulassungsfreier Rundfunk.

 

Unter Einrichtungsfunk versteht man die sich auf ein Gebäude oder ein begrenztes Gelände erstreckende Funkübertragung, die in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Übertragungsort steht. Dies kann etwa bei einem Kongressgebäude, einer Messehalle oder einem Veranstaltungsgelände der Fall sein. Für Einrichtungsfunk ist gemäß § 12 Abs. 5 Nr. 3, Nr. 4 LMedienG keine Zulassung erforderlich. Die LFK kann jedoch bei Fragen zu Einrichtungsfunk eine medienrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren FAQs.

Unter Veranstaltungsrundfunk ist Rundfunk zu verstehen, der für eine begrenzte Zeit im Zusammenhang mit einer bestimmten Veranstaltung stattfindet. Für Veranstaltungsrundfunk ist gemäß § 12 Abs. 5  Nr. 4 LMedienG keine Zulassung erforderlich. Die LFK kann jedoch bei Fragen zu Veranstaltungsrundfunk eine medienrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren FAQs.

Abgrenzung zwischen Zulassung und Zuweisung

Von der Zulassung abzugrenzen ist die Zuweisung. Durch die Zuweisung werden dem Veranstalter im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens durch die LFK bestimmte Übertragungskapazitäten zur Verbreitung seines Programms zur Verfügung gestellt. Sind entsprechende Kapazitäten frei, so schreibt die LFK diese im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und auf der Website der LFK aus. Auf diese Ausschreibung kann sich der Veranstalter dann bewerben. Welche Informationen und Unterlagen im Einzelnen für eine Bewerbung einzureichen sind, ist detailliert in der jeweiligen Ausschreibung geschildert.

Im Gegensatz zur Zulassung ist eine Zuweisung der LFK zur Veranstaltung von Rundfunk nicht zwingend erforderlich. So kann sich der Veranstalter eines Rundfunkprogramms auch selbst um entsprechende Übertragungskapazitäten bemühen, indem er z.B. einen privatrechtlichen Verbreitungs-Vertrag mit einem Kabelnetz- oder Satellitenbetreiber abschließt.

Kontakt

Team Aufsicht
Landesanstalt für Kommunikation
E-Mail: rundfunkaufsicht@lfk.de