Plattformen

Auf Medienplattformen sind Rundfunkprogramme, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zu einem Gesamtangebot zusammengefasst. Über die genaue Zusammenstellung entscheidet der Anbieter der Plattform. Dabei kommt es nicht auf den technischen Übertragungsweg an - für eine Medienplattform kann ein klassisches Kabelnetz oder auch das Internet genutzt werden.

Person hält Tablet aus dem ein Band mit Kacheln von verschiedenen Video-Plattformen kommt

Anbieter von Medienplattformen sind in der Regel Unternehmen, die wirtschaftliche Interessen verfolgen. Bei der Auswahl der im Gesamtangebot enthaltenen Programme dürfen aber nicht ausschließlich wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt werden. Denn durch die Zusammenstellung nimmt der Plattformanbieter entscheidenden Einfluss auf die Meinungs- und Angebotsvielfalt der Inhalte, die letztlich bei den Nutzerinnen und Nutzern ankommt und damit auf die öffentliche Meinungsbildung.

Angebotsvielfalt sichern & Transparenz schaffen

Die Plattformregulierung durch die Landesmedienanstalten hat zum Ziel, diese Angebotsvielfalt zu sichern. Daneben werden die Plattformanbieter verpflichtet, die Nutzerinnen und Nutzer in transparenter Weise über die Grundsätze der Auswahl, Anordnung und Sortierung von Inhalten sowie über die Möglichkeit, wie die Anordnung und Sortierung individualisiert werden kann, zu informieren.

Chancengleichheit & Refinanzierung sichern

Der Zugang zu den Plattformen muss für alle Rundfunk- und Telemedienanbieter grundsätzlich zu gleichen Bedingungen und Chancen ermöglicht werden, damit auch kleine Anbieter für die Nutzerinnen und Nutzer auffindbar sind. Außerdem gewährleistet die Plattformregulierung den Signalschutz für Inhalteanbieter: Der Anbieter der Medienplattform darf das Programm der Rundfunk- und Telemedienanbieter ohne deren Einwilligung nur in wenigen Ausnahmefällen verändern oder überblenden. Damit wird auch die Refinanzierung der Inhalte geschützt.

Anzeigepflicht

Eine Medienplattform muss einen Monat vor Aufnahme des Betriebs angezeigt werden. Neben bundesweit bekannten Anbietern wie Vodafone, Deutsche Telekom, Zattoo, Joyn oder MyVideo können auch lokale Anbieter - wie etwa Stadtwerke - verpflichtet sein, die Regelungen für Plattformen zu beachten und den Betrieb anzuzeigen.

Die wichtigsten Informationen zur Anzeigepflicht und den einzureichenden Unterlagen finden Sie im gemeinsamen Merkblatt der Medienanstalten.

Für Fragen zur Medienplattform- und Anbietereigenschaft stehen wir gerne zur Verfügung. Die LFK ist für die bei ihr angezeigten Plattformen zuständig und klärt gerne zu allen Fragen rund um die Plattformregulierung auf, wie Anzeigepflicht und Belegungsfragen.

Technische Entwicklung im Blick

Durch die Medienkonvergenz und Entwicklung neuer Konzepte kann sich die Frage der medienrechtlichen Einordnung eines Angebots in die Regulierungsbereiche des Medienstaatsvertrags stellen. Zur Abgrenzung der Bereiche Medienplattformen und Medienintermediäre haben die Medienanstalten daher ein Merkblatt entwickelt, das eine Orientierung zur Einordnung bieten kann.

Kontakt

Team Aufsicht
Landesanstalt für Kommunikation
E-Mail: telemedienaufsicht@lfk.de