Geschäftsordnung des Medienrats der Landesanstalt für Kommunikation
Stand 18. Juli 2023
§ 1 Ladung zu den Sitzungen des Medienrats
(1) Der/die Vorsitzende des Medienrats lädt die Mitglieder schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort und Zeit zu den Sitzungen des Medienrats ein. Gleichzeitig werden die Tagesordnung sowie die erforderlichen Unterlagen in der Regel elektronisch in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich zur Verfügung gestellt. In Eilfällen kann auch innerhalb einer kürzeren Frist und mündlich oder fernmündlich eingeladen werden.
(2) Der/die Vorsitzende kann neben den Mitgliedern auch Gäste zu bestimmten Tagesordnungspunkten in die Sitzung des Medienrats einladen.
(3) Jedes Mitglied des Medienrats kann schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen. Dem Antrag, eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen, muss stattgegeben werden, wenn der Antrag mindestens 10 Kalendertage vor der Sitzung bei dem/der Vorsitzenden des Medienrats eingeht. Dem LFK-Vorstand steht ein eigenes Antragsrecht gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 LMedienG zu. Die endgültige Tagesordnung ist den Mitgliedern anschließend bekanntzumachen.
(4) Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können zu Beginn der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist oder wenn alle Mitglieder des Medienrats anwesend sind und sich rügelos auf die Beratung einlassen.
§ 2 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse dürfen nur über Angelegenheiten gefasst werden, die auf der Tagesordnung standen, unter welcher eingeladen wurde. Abweichend hiervon ist eine Beschlussfassung für Angelegenheiten, die erst zu Beginn der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt wurden, nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 statthaft.
(2) Der Medienrat beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Der Medienrat stimmt in der Regel offen ab. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern/Bewerberinnen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
(3) In eilbedürftigen Angelegenheiten kann der/die Vorsitzende eine schriftliche Beschlussfassung unter den Mitgliedern des Medienrats herbeiführen. In eilbedürftigen Angelegenheiten oder im Falle einer rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeit, eine Sitzung durchzuführen, kann im Wege der Umfrage auf dem Postweg, per Fax, per E-Mail oder durch ein sonstiges technisches Verfahren beschlossen werden. Das Umlaufverfahren soll durch eine Videokonferenz, die zur tiefergehenden Beratung des Entscheidungsgegenstands dient, begleitet werden und der Stimmabgabe vorgelagert sein. Die Videokonferenz soll so geplant werden, dass neben der audiovisuellen Teilnahme auch eine Teilnahme nur über akustischem Wege (Telefon) möglich ist. Auf eine begleitende Videokonferenz kann verzichtet werden, wenn es sich um einzelne und einfache Sachverhalte handelt. Eine schriftliche Beschlussfassung hat der/die Vorsitzende außerdem auf Antrag von mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Medienrats durchzuführen. Hiervon unberührt bleiben die Vorhalte gem. § 90 LVwVfG.
§ 3 Befangenheit
Hält es ein Mitglied für möglich, dass es selbst oder ein anderes Mitglied entsprechend §§ 20, 21 LVwVfG wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit ausgeschlossen ist, teilt es dies rechtzeitig vor Behandlung des entsprechenden Tagesordnungspunktes dem/der Vorsitzenden mit. Der Medienrat entscheidet über den Ausschluss. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Stellt der Medienrat den Ausschluss fest, darf das ausgeschlossene Mitglied bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheit nicht zugegen sein.
§ 4 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Medienrats, ausgenommen Sitzungen von Ausschüssen, sind öffentlich. Die Behandlung von Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, die Behandlung von Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, Wahlen und Abberufungen erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Der Medienrat kann im Übrigen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen, wenn gewichtige Belange dies erfordern; über entsprechende Anträge wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(2) Die Öffentlichkeit wird durch Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zur Sitzung vor Ort hergestellt. Im Falle einer digitalen Sitzung wird die Öffentlichkeit gewährleistet, indem der Link zur digitalen Sitzung rechtzeitig auf der Website der LFK veröffentlicht wird.
§ 5 Sitzungsleitung
Der/die Vorsitzende leitet die Sitzung, ist für die Ordnung in der Sitzung verantwortlich und übt das Haus-recht aus. Anwesende, die die Sitzung stören oder parlamentarische Bräuche verletzen, kann er/sie nach zweimaliger Ermahnung von der Sitzung ausschließen. Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden findet § 9 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß Anwendung. Sind auch beide Stellvertreter/-innen verhindert, so wählt der Medienrat aus seiner Mitte unter Leitung des/der Lebensältesten unter den Anwesenden Medienratsmitgliedern den/die Sitzungsleiter/-in.
§ 6 Protokollführung
Über die Sitzungen des Medienrats wird eine Niederschrift gefertigt, welche die Beratungsergebnisse und den wesentlichen Verlauf der Sitzung festhält und die von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/-in unterzeichnet wird. Persönliche Erklärungen können zum Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist in der folgenden Sitzung vom Medienrat zu genehmigen. Den Mitgliedern des Medienrats und des Vorstands der Landesanstalt für Kommunikation wird die Niederschrift zur Verfügung gestellt.
§ 7 Transparenzpflichten
(1) Die Tagesordnung soll am Dienstag vor der Medienratssitzung auf der Webseite der LFK veröffentlicht werden.
(2) Die Beschlüsse und die Ergebnisse der Beratungen des Medienrats werden innerhalb einer Woche nach der Medienratssitzung auf der Webseite der LFK veröffentlicht.
(3) Im Übrigen sind die vorbereitenden Unterlagen sowie der Verlauf nicht-öffentlicher Beratungen vertraulich zu behandeln. Dies gilt sinngemäß für die Niederschriften über die Sitzungen.
§ 8 Ausschüsse
(1) Der Medienrat kann jederzeit
a) Ad-hoc-Ausschüsse für Einzelfragen
b) ständige Ausschüsse für bestimmte Aufgabengebiete aus seiner Mitte wählen. Jeder Ausschuss wählt einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/-in.
(2) Im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Medienrats können die Ausschüsse Sachverständige zu ihren Beratungen hinzuziehen. § 45 Abs. 6 des LMedienG findet sinngemäß Anwendung. Im Übrigen sind die Sitzungen der Ausschüsse nicht öffentlich.
(3) Die Ausschüsse haben beratende Funktion. Ihre Beschlüsse und Beratungsergebnisse binden den Medienrat nicht. Die Ausschüsse sind zur Vertretung des Medienrats nicht berechtigt, weder innerhalb noch außerhalb der Landesanstalt für Kommunikation.
(4) Der/die Vorsitzende des Medienrats und die Stellvertreter/innen sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Zu den Sitzungen der Ausschüsse sind sie entsprechend zu laden.
(5) Der Medienrat kann Angelegenheiten, die sich in der Beratung eines Ausschusses befinden, jederzeit in die eigene Beratungskompetenz zurückholen.
(6) Der/die jeweilige Ausschuss-Vorsitzende berichtet dem Medienrat über das Beratungsergebnis im Aus-schuss.
(7) Die für den Medienrat nach dem LMedienG und dieser Geschäftsordnung geltenden Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung auf die Ausschüsse des Medienrats.
§ 9 Geschäftsführung des Medienrats
(1) Der/die Vorsitzende des Medienrats vertritt diesen im Rahmen der geltenden Vorschriften, sowohl innerhalb wie außerhalb der Landesanstalt für Kommunikation. Im Falle der Verhinderung wird der/die Vorsitzende von seinen/ ihren beiden Stellvertretern/ Stellvertreterinnen vertreten, wobei zunächst der/die jeweils Ehrenamtsältere die Stellvertretung ausübt.
(2) Anträge, Empfehlungen und sonstige Vorgänge sowohl von innerhalb wie von außerhalb der Landesanstalt für Kommunikation werden dem Medienrat über den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/-innen zugeleitet. Hierfür unterhält der Medienrat innerhalb der Landesanstalt für Kommunikation eine Geschäftsstelle. Leiter/-in dieser Geschäftsstelle ist der/die Vorsitzende des Medienrats; Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Unberührt hiervon bleiben die Zuständigkeiten des LFK-Vorstands bzw. dessen Vorsitzenden/ Vorsitzender gem. §§ 35, 39 bzw. gem. § 43 Abs. 2 des LMedienG.
§ 10 Wahlausschuss
(1) Der vom Medienrat gemäß § 47 Abs. 7 LMedienG zu besetzende Wahlausschuss soll mit dem Vorstand des Medienrats sowie den Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse des Medienrats besetzt werden.
(2) Der Wahlausschuss erarbeitet ein Anforderungsprofil und eine Stellenausschreibung unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen.
(3) Der Wahlausschuss trifft zur Vorbereitung der Entscheidung durch den Medienrat eine Vorauswahl nach § 36 Abs. 1 LMedienG
§ 11 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
Erklärender Hinweis zur Geschäftsordnung des Medienrats:
Diese Geschäftsordnung ist bewusst kurz gehalten, da wesentliche Verfahrensgegenstände bereits im Gesetz abschließend geregelt sind. Dies gilt z. B. für die Ladung zur Sitzung und deren Leitung, Sitzungshäufigkeit bzw. hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und der Beschlussverfahren und hinsichtlich des jeweils erforderlichen Stimmenverhältnisses, vgl. §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1-3 LMedienG bzw. § 91 LVwVfG. Es gilt ebenso für die Verpflichtung des Vorstands, den Medienrat zu unterrichten (§ 42 Abs. 7 LMedienG) sowie für das Recht des Vorstands, an den Sitzungen des Medienrats beratend teilzunehmen und dort Angelegenheiten auf die Tagesordnung setzen zu lassen (§ 43 Abs. 2 LMedienG). Über die Amtsdauer und eventuelle Nachfolge des Medienrats hat das Gesetz in § 41 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 LMedienG eine abschließende Regelung getroffen. Aus Vereinfachungsgründen wurde davon abgesehen, diese gesetzlichen Regelungen in der Geschäftsordnung nochmals zu wiederholen.