Bekanntmachung der LFK über die Ausschreibung von Übertragungskapazitäten für die Verbreitung eines Regionalfensterprogramms im Rahmen des Programms RTL in der Region Rhein-Neckar

Personen, die die Hände zwecks Wortmeldung in die Luft heben

I. Bekanntmachung

Gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 MStV sind in den beiden, jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 zuzurechnenden, bundesweit verbreiteten, nach Zuschaueranteilen reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzunehmen. 

Für die Metropolregion Rhein-Neckar besteht eine entsprechende Verpflichtung für die jeweilige Veranstalterin des Programms „RTL“ nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Gemeinsamen Richtlinie der Landesmedienanstalten zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch regionale Fenster in Fernsehvollprogrammen nach § 59 MStV (Fernsehfensterrichtlinie – FFR) vom 1. Juli 2021.

Im Hinblick auf die regionale Differenzierung bedarf es einer Zulassung und einer Zuweisung als Regionalveranstalter durch die Landeanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) sowie einer Zulassung durch die Medienanstalt Rheinland-Pfalz.

Hierzu ist vor Erteilung der Zulassung gemäß § 2 Satz 2 FFR das Benehmen mit der KEK herzustellen.

In der Region Rhein-Neckar mit den Stadt- und Landkreisen Mannheim, Heidelberg, Rhein-Neckar-Kreis und Neckar-Odenwald-Kreis stehen ab dem 1. April 2026 Übertragungskapazitäten für die Zuweisung an einen privaten Fernsehveranstalter zur Verbreitung eines Regionalfensterprogramms im Rahmen des Programms RTL zur Verfügung.

Die zuständigen Landesmedienanstalten – die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) sowie die Medienanstalt Rheinland-Pfalz – betrachten die Region Rhein-Neckar zusammen mit dem rheinland-pfälzischen Bereich der Vorder- und Südpfalz als länderübergreifenden, zusammenhängenden Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsraum (§ 17 Abs. 3, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LMedienG) rund um die Metropole Mannheim/Ludwigshafen. 

Aus diesem Grunde erfolgt die Ausschreibung in enger Kooperation der beiden Landesmedienanstalten, um für den länderübergreifenden Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsraum einen einheitlichen regionalen Fernsehveranstalter zu bestimmen. Die in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehenden rheinland-pfälzischen Übertragungskapazitäten werden in einem parallel stattfindenden Verfahren von der Medienanstalt Rheinland-Pfalz ausgeschrieben. Die gleichzeitige Teilnahme am Vergabeverfahren der Medienanstalt Rheinland-Pfalz ist deshalb erforderlich, um im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung berücksichtigt zu werden. Bewerber müssen sich bei der Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in ihrem Programm auf die gesamte Region beziehen. Eine isolierte Bewerbung nur auf den baden-württembergischen Teil des Verbreitungsgebietes ist nicht zulässig. 

Informationen zum Verfahren in Rheinland-Pfalz sind erhältlich bei der Medienanstalt Rheinland-Pfalz, Turmstraße 10, 67059 Ludwigshafen sowie unter www.medienanstalt-rlp.de/

Anträge auf Zulassung und Zuweisung können ab sofort unter dem Aktenzeichen F2.2.3 bei der LFK eingereicht werden.

II. Rechtsgrundlage

Grundlage der Ausschreibung sind die Vorschriften des § 23 Abs. 3 LMedienG vom 19. Juli 1999, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes vom 20. November 2023 (GBl. S. 417).

III. Technische Rahmenbedingungen

Das Verbreitungsgebiet umfasst in Baden-Württemberg die Stadt- bzw. Landkreise Mannheim, Heidelberg, Rhein-Neckar-Kreis und Neckar-Odenwald-Kreis als Teilgebiet des länderübergreifenden Gesamtverbreitungsgebiets. 

IV. Antragstellung

Dem Veranstalter wird für das Fensterprogramm die Sendezeit von montags bis freitags von 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr auf den von der RTL Television GmbH für das Programm RTL in den genannten Stadt- bzw. Landkreisen genutzten Verbreitungswegen zugewiesen. Im Laufe der Zuweisungsperiode kann jedoch insbesondere an gesetzlichen Feiertagen und aufgrund besonderer Ereignisse punktuell eine Durchschaltungen des nationalen RTL-Programms erfolgen, die zum Entfall des Regionalfensters führt. 

  1. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Fernsehprogrammen unabhängig von der Zuweisung der hier ausgeschriebenen Kapazitäten einer Zulassung für das zu verbreitende Programm. Soweit keine Zulassung besteht, wird sie auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach dem LMedienG erfüllt sind. Der Zulassungsantrag muss alle Angaben enthalten, die eine Prüfung der §§ 12 ff. LMedienG ermöglichen. Ein Merkblatt, dem die erforderlichen Angaben entnommen werden können, ist abrufbar unter: www.lfk.de/fileadmin/PDFs/Dokumente_und_Rechtsgrundlagen/Merkblaetter/merkblatt_zulassung_2023.pdf.
  2. Die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten werden im Rahmen des Verfahrens per Zuweisung durch die LFK vergeben. Diese richtet sich nach den §§ 19 f. LMedienG und orientiert sich an den Kriterien des § 59 Abs. 4 MStV i.V.m. §§ 1 und 5 Fernsehfensterrichtlinie (FFR).

    Kommt es durch den Eingang mehrerer zulassungs- und zuweisungsfähiger Bewerbungen zu einer Auswahlentscheidung, so erhält derjenige Bewerber den Zuschlag, dessen Programm unter Gesichtspunkten der Meinungsvielfalt am besten geeignet erscheint, zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im länderübergreifenden Verbreitungsgebiet beizutragen. 

    Gesetzlich ist eine Zuweisungsdauer von zehn Jahren vorgesehen. Die Zuweisung kann jedoch bereits vorher erlöschen, wenn die Zulassung des Hauptprogrammveranstalters endet, nicht verlängert oder nicht neu erteilt wird oder die Verpflichtung nach § 59 Abs. 4 MStV entfällt.

  3. Die LFK fordert Interessierte hiermit dazu auf, Anträge auf Zulassung sowie Zuweisung von Kapazitäten zur Veranstaltung eines Regionalfensterprogramms einzureichen. Die Antragsfrist beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung dieser Ausschreibung im Staatsanzeiger von Baden-Württemberg sowie auf der Webseite der LFK unter www.lfk.de/service/ausschreibungen-/-bekanntmachungen und endet am

    Montag 05.05.2025, 12:00 Uhr.

    Die vollständigen schriftlichen Unterlagen müssen bis zu diesem Zeitpunkt bei der

    Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)

    Reinsburgstraße 27
    70178 Stuttgart
    (Hausanschrift)

    Postfach 10 29 27
    70025 Stuttgart
    (Postanschrift)

    vorliegen. Danach eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
  4. Der Zuweisungsantrag muss in zweifacher, durchnummerierter Ausfertigung (inkl. Anlagen) gestellt werden, hiervon ein Exemplar in nicht gebundener, kopierfähiger Form und ein Exemplar in digitaler Form.

    In Ergänzung zu den im Merkblatt für die Zulassung aufgeführten Angaben und Nachweisen sind hinsichtlich der Zuweisung insbesondere folgende Angaben erforderlich:

a) ein auf das länderübergreifende Verbreitungsgebiet zugeschnittenes Programmkonzept für das Fensterprogramm - im Einzelnen:

  • ein detailliertes Programmschema, das u. a. Aufschluss über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Inhalte gibt
  • eine Beschreibung der geplanten Programmbeiträge, insbesondere im Hinblick auf die Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Verbreitungsgebiet
  • Angaben zu der programmlichen Berücksichtigung der einzelnen Teilregionen im länderübergreifenden Verbreitungsgebiet

b) eine Darstellung der geplanten Vermarktung und wirtschaftlichen sowie organisatorischen Tragfähigkeit des Fernsehangebots - insbesondere:

  • ein auf das Sendegebiet zugeschnittenes Vermarktungskonzept
  • einen detaillierten Finanzplan für die Zuweisungsperiode
  • einen detaillierten Organisations- und Personalstellenplan mit genauer Tätigkeitsbeschreibung
  • eine Aufstellung der technischen Ausstattung

c) Angaben zu Kooperationen in den Bereichen Programm und Werbung mit anderen Veranstaltern bzw. Dritten

d) Mitteilung über die Teilnahme am Vergabeverfahren der Medienanstalt Rheinland-Pfalz

V. Auswahlentscheidung 

Sofern zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Bewerberbungen eingehen, stimmen sich die über die Auswahl entscheidenden Organe der LFK und der Medienanstalt Rheinland-Pfalz mit dem Ziel einer einvernehmlichen Entscheidung ab.

Im Falle einer Auswahlentscheidung behalten sich die LFK und die Medienanstalt Rheinland-Pfalz die Möglichkeit vor, die Antragstellenden anzuhören. Gegenstand dieser Anhörung können nur die zuvor eingereichten Anträge sein. Details zu Zeitpunkt, Ort und Ablauf werden den Betroffenen im Falle der Durchführung einer Anhörung rechtzeitig bekannt gegeben. 

Eine Auswahlentscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei diejenige Bewerbung den Zuschlag erhält, die am besten geeignet erscheint, der aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in der Region Rhein-Neckar gerecht zu werden. Hierbei ist insbesondere die Erfüllung der unter Ziffer 4 aufgeführten Anforderungen maßgeblich.

VI. Hinweise

  1. Die Angaben im Zuweisungsantrag sind Gegenstand einer ggf. erforderlichen Auswahlentscheidung und deshalb während der gesamten Zuweisungsdauer hinsichtlich des Fortbestandes der Auswahlgründe überprüfbar.
  2. Nach § 46 Abs. 3 LMedienG erhebt die LFK für ihre Amtshandlungen Verwaltungsgebühren und Auslagen. Die Gebührenverordnung sieht in Ziff. B.1.2 i.V.m. Ziff. B.1.6.3 des Gebührenverzeichnisses für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur lokalen und regionalen Verbreitung eines Fernsehprogramms mit einer Sendezeit bis einschließlich 5 Stunden einen Gebührenrahmen von 250 bis 1.250 Euro vor.
  3. Das Vergabeverfahren richtet sich nach der Gemeinsamen Richtlinie der Landesmedienanstalten zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch regionale Fenster in Fernsehvollprogrammen nach § 59 MStV (Fernsehfensterrichtlinie, FFR) vom 1. Juli 2021, abrufbar unter www.die-medienanstalten.de/service/rechtsgrundlagen/fernsehfensterrichtlinie/.
  4. Nähere Informationen über die Antragstellung können bei der LFK unter: rundfunkaufsicht@lfk.de angefordert werden. 

 

Stuttgart, den 28.03.2025

Dr. Wolfgang Kreißig

Kontakt

Viktoria Beuke
Landesanstalt für Kommunikation
Leitung Team Aufsicht
Tel.: 0711 66991-33
E-Mail: v.beuke@lfk.de