Die schwarz rot gold tv GmbH (SRGT GmbH) aus Stuttgart verfügt seit 2021 über eine Rundfunklizenz der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) zur Veranstaltung und Verbreitung des bundesweiten Fernsehprogramms Schwarz Rot Gold TV (SRGT). Seit dem 1. September 2023 wird das Fernsehprogramm über Satellit verbreitet. Gleichzeitig begann die SRGT GmbH damit, der Medias in res Medien GmbH als Inhalteproduzentin des österreichischen Online-Angebots „AUF1“ täglich mehrere Stunden Sendezeit im Fernsehprogramm SRGT gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
Mit Beschluss vom 1. November 2023 stellte die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), das zentrale Entscheidungsorgan der 14 deutschen Landesmedienanstalten, fest, dass mit dieser entgeltlichen Überlassung von Sendezeit an die Medias in res Medien GmbH die redaktionelle Hoheit der SRGT GmbH über das eigene Programm nicht mehr gegeben war, was einen Verstoß gegen das Verbot der Themenplatzierung gemäß § 8 Abs. 7 MStV darstellt.
In § 3 Nr. 14 der Satzung zur Durchführung der Werbevorschriften des Medienstaatsvertrags wird der Tatbestand der Themenplatzierung wie folgt definiert: "Eine Themenplatzierung ist die Behandlung von Themen im redaktionellen Inhalt im Interesse oder auf Betreiben Dritter, insbesondere wenn der Anbieter dafür ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhält oder in Aussicht gestellt bekommt." Die ZAK beanstandete und untersagte daher die weitere entgeltliche Ausstrahlung von AUF1-Inhalten auf SRGT. Dieses Verfahren ist seit dem 14. Dezember 2023 rechtskräftig.