FAQs

Auf dieser Seite haben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen für Sie zusammengestellt. Außerdem finden Sie weiterführende Hinweise.

Leuchtende Glühbirne in Hand

Technische Fragen zum Thema Rundfunk

Sollten Sie seit Januar 2024 kein Radio im Kabel mehr empfangen können, verfügen Sie höchstwahrscheinlich über einen analogen Kabelanschluss. Zum 11. Januar 2024 hat Vodafone in Baden-Württemberg die analogen Radio-Sender im Kabel abgeschaltet. Alle Sender sind jedoch weiterhin digital empfangbar.

Wie die Umstellung auf den digitalen Übertragungsweg funktioniert und was es sonst für Kundinnen und Kunden zu beachten gibt, hat Vodafone auf einer eigenen Info-Seite auf ihrer Website zusammengefasst.

Freie terrestrische Frequenzen für private Radioprogramme werden von der LFK regelmäßig ausgeschrieben und im Staatsanzeiger sowie auf unserer Website veröffentlicht. Der Ausbau zusätzlicher Sendeanlagen muss durch private Sender finanziert werden - die unternehmerische Entscheidung liegt hier bei den Bewerbern. Gibt es mehr Bewerber als Kapazitäten, wird eine Auswahlentscheidung nach Vielfaltsgesichtspunkten durch die LFK-Gremien Vorstand und Medienrat getroffen.

Der Plattformbetreiber für die privaten Sender ist freenet TV. Der Netzbetreiber für die Verbreitung öffentlich-rechtlicher Programme via DVB-T2 in Baden-Württemberg ist der SWR.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: http://www.dvb-t2hd.de.

Einen konkreten Termin für die UKW-Abschaltung gibt es nicht und es ist auch nicht damit zu rechnen, dass in den nächsten Jahren das Aus des analogen Radios beschlossen wird. Wenn es zu einer solchen Abschaltung käme, dann nur in Abstimmung vieler Partner, darunter die Radio-Veranstalter, die verschiedenen Vertreter und Vertreterinnen der Medienpolitik und die Landesmedienanstalten.

Eine landesweite DAB+-Versorgung ist geplant, aber bislang in manchen Teilen von Baden-Württemberg noch nicht realisiert. Das hat unter anderem damit zu tun, dass die privaten regionalen und lokalen Radiosender einen Großteil der Investitionen etwa in Sendeanlagen aus eigenen Mittel stemmen müssen, da sie im Vergleich zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine Gelder aus den Rundfunkbeiträgen erhalten. Darum wurden in einem ersten Schritt nur die bevölkerungsreichsten Gebiete mit DAB+ versorgt.

Die Ausbaustrategie beschließen die Radiosender gemeinsam mit dem Sendenetzbetreiber. Dabei müssen sich aber alle Beteiligten auf einen Ausbau einigen. Das ist bei der hohen Anzahl der Veranstalter ein langwieriger Prozess. Die LFK hat hier keinen Einfluss auf den weiteren Ausbau.

Weiterführende Informationen zum Empfang von DAB+ finden Sie unter: https://www.dabplus.de/empfang.

Allgemeine Fragen zum Thema Rundfunk

Die für Rundfunk und Medienanstalten zentralen Änderungen durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag haben wir auf einer eigenen Seite für Sie zusammengefasst.

Bezüglich des Rundfunkbeitrags ist die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt des jeweiligen Bundeslandes zuständig, wie z.B. der SWR in Baden-Württemberg. Die LFK kann Ihnen diesbezüglich keine Auskünfte geben.

Die LFK bestimmt als Aufsichtsbehörde nach den gesetzlichen Vorgaben die Programme, die vorrangig über das Kabel verbreitet werden müssen sowie die Einhaltung von Jugendschutz und Werbezeiten. Bezüglich Endkundenverträgen hat die LFK keine Zuständigkeit und kann Ihnen keine Auskünfte geben. Wenden Sie sich mit Vertragsfragen bitte direkt an Vodafone oder an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Die LFK ist für die  Zulassung und Aufsicht ausschließlich für private Rundfunkveranstalter zuständig - nicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Im öffentlichen-rechtlichen Rundfunk ist eine Binnenkontrolle vorgesehen, d.h. programminhaltliche Fragen zu denen auch die Einhaltung journalistischer Grundsätze gehört, werden vom jeweiligen Rundfunkrat bearbeitet und entschieden.

In der Regel erwirbt eine Rundfunkanstalt die Senderechte für das Gebiet, für das sie (durch Gesetz oder Lizenz) rechtlich verantwortlich ist.

Vor dem Hintergrund der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten aus Steuermitteln/Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträgen erklärt sich, dass die Sendeanstalten in aller Regel nicht befugt sind, Senderrechte über dieses Territorium hinaus zu erwerben, da sie die zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend ihres Auftrags nur für die Bürger ihres Gebietes einsetzen dürfen.

Das erklärt, dass viele ausländische Sender via Satellit oder Antenne oder Kabel nur verschlüsselt angeboten werden und nur Gebührenzahler des jeweiligen Landes diese mithilfe einer Smart Card empfangen können.

Ausländische Programme müssen laut Landesmediengesetz nicht zwingend in Baden-Württemberg über das Kabelnetz / Satellit verbreitet werden. Insofern gibt es keinerlei rechtliche Handhabe, wie beispielsweise bei einigen privaten oder öffentlich-rechtlichen deutschen Sendern. Bei spezifischen Fragen wenden Sie sich direkt an ihren Kabelnetzbetreiber.

Die LFK bestimmt nach den gesetzlichen Vorgaben (Landesmediengesetz) die Programme, die vorrangig verbreitet werden müssen. Dieser Pflichtbereich ("Must-Carry") setzt sich aus privaten und öffentlich-rechtlichen Programmen zusammen.

Über die Belegung der weiteren Übertragungskapazitäten mit Rundfunk und Telemedien ("Non-Must-Carry"-Bereich) entscheidet der Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer und Vielfaltsgesichtspunkten. Die LFK überwacht insoweit nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

In der Studie „Wirtschaftliche Lage des Rundfunks in Deutschland 2018/2019“ sowie den Vorgängerstudien stehen aggregierte Daten zur Verfügung.

Sonstige Fragen

Der LFK stehen Daten aus der ma Radio zur Verfügung. Durch eine Aufstockung der Fallzahlen in Baden-Württemberg ist eine Ausweisung der Stadt- und Landkreise möglich.

Informationen zur Veranstaltung von Autokino-Veranstaltungen haben wir Ihnen auf der Themenseite "FAQ Autokinoveranstaltungen" zusammengestellt.

Kontakt

Dominik Rudolph
Landesanstalt für Kommunikation
Pressesprecher
Tel.: 0711 66991-19
E-Mail: d.rudolph@lfk.de